I. NAME UND SITZ

Art. 1 Unter dem Namen „Organisation der Arbeitswelt Laboranten Ostschweiz“ (nachstehend OdA Laboranten Ost genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB mit Sitz in St. Gallen.

II. ZWECK

Art. 2 Die OdA fördert die Ausbildung von Laboranten/-innen. Sie befasst sich auch mit deren Weiterbildung. Im Weiteren wird in Berufsbildungsfragen mit interessierten Verbänden, den Berufsbildungsämtern und den Berufsfachschulen zusammengearbeitet.

Art. 3 Zweck der OdA Laboranten Ost ist die Übernahme der Aufgaben einer Organisation der Arbeitswelt (OdA) nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung. Dazu gehören insbesondere die Förderung und Koordination der:

• Berufsbildung gemäss den Bedürfnissen der Ausbildungsbetriebe,

• Qualität der Ausbildungen,

• Zusammenarbeit mit gleich gelagerten Organisationen in der Schweiz,

• Berufsbildung mit den zuständigen staatlichen und privaten Instanzen.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Der OdA Laboranten Ost können Mitglieder aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein angehören, welche die untenstehenden Bedingungen erfüllen:

• Ausbildungsbetriebe, welche Berufsbildung zum/-r Laborant/-in ausüben und/oder über eine entsprechende amtliche Berechtigung verfügen.

• Institutionen, welche sich mit der Weiterbildung im Bereich des Berufes zum Laboranten befassen.

• Weitere Interessierte (natürliche oder juristische Personen), welche die Anliegen der Berufsbildung zum/-r Laborant/-in unterstützen.

Art. 5 Über die Aufnahme neuer Mitglieder/-innen entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

Art. 6 Der Austritt aus der OdA Laboranten Ost ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand bis spätestens 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Es erfolgt keine Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen.

Art. 7 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen und Bestrebungen der OdA Laborant/-in schwerwiegend zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 8 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

IV. ORGANE

Art. 9 Die Organe der OdA Laboranten Ost sind

• die Hauptversammlung

• der Vorstand

• die Kommission für überbetriebliche Kurse (üK-Kommission)

• die Rechnungsrevisoren

1. Hauptversammlung

Art. 10 Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt. Der Vorstand oder 1/5 aller Vereins-Mitglieder haben das Recht bei Bedarf eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Art. 11 Anträge zu Handen der Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 12 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident OdA Laboranten Ost den Stichentscheid. Für Abstimmung über Statuten-Revisionen ist die Zustimmung der Hälfte aller oder 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Traktandum hierzu muss den Mitgliedern mit der Einladung zugestellt werden. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

Art. 13 Der Hauptversammlung obliegen:

a) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten OdA Laboranten Ost

und der Rechnungsprüfungs-Kommission

b) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d) Wahl des Präsidenten OdA Laboranten Ost und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren

e) Änderung oder Ergänzung der Statuten

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern

h) Auflösung der OdA Laboranten Ost

2. Vorstand

Art. 14 Der Vorstand besteht aus max. 9 Mitgliedern, mindestens aber aus: Präsident OdA Laboranten Ost , Aktuar, Kassier, Präsident üK-Kommission Der Kantonale Chefexperte muss Mitglied des Vorstands sein. Der Präsident OdA Laboranten Ost und die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 15 Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind und definiert Arbeitsgruppen.

Art. 16 Der Vorstand vertritt die OdA Laboranten Ost nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die OdA Laboranten Ost führt der Präsident OdA Laboranten Ost . Im Verhinderungsfall unterschreibt der Aktuar.

Art. 17 Der Präsident üK-Kommission ist verantwortlich für die Konstitution der üKKommission. Die üK-Kommission regelt den Betrieb der überbetrieblichen Kurse.

3. Rechnunqsrevisoren

Art. 18 Die Hauptversammlung wählt einen Rechnungsrevisor. Er prüft die Jahresrechnung und erstattet an der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.

V. FINANZEN

Art. 19 Die Einnahmen der OdA Laboranten Ost bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Vermögenserträgen

c) Gebühren für überbetriebliche Kurse

d) übrige Einnahmen

Die Gebühren aus überbetrieblichen Kursen dienen dem Zweck, den Kursbetrieb aufrecht zu erhalten. Daher führt die OdA Laboranten Ost zwei Kassen. Die Führung und Revision der Kasse, in die die Gebühren aus überbetrieblichen Kursen fliessen, obliegt der üK-Kommission.

Art. 20 Für Verbindlichkeiten der OdA Laboranten Ost haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli.

Art. 22 Zur Auflösung der OdA Laboranten Ost bedarf es der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder an einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zweckverfolgung steuerbefreiten Nachfolgeorganisation mit Sitz in der Schweiz, einer anderen in der Berufsbildung tätigen und wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zweckverfolgung steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz oder dem Gemeinwesen zu.

Art. 23 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein (Art. 60 bis 79).

Art. 24 Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 16. Juni 2008 in Kraft.

St. Gallen, 20. September 2023